Zahnarzt-Tarif

Als erster Medizinaltarif wurde 1976 der Zahnarzttarif von den Sozialversicherungspartnern nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gestaltet. Das heisst, dass der Preis der einzelnen Leistungen nicht willkürlich festgesetzt oder politisch ausgehandelt wurde, sondern auf einer klaren Kostenkalkulation beruht. Für diese Kostenkalkulation wurde eine Modellpraxis geschaffen.

Der Zahnarzttarif umfasst über 500 Einzelleistungen. Jeder Leistung ist eine bestimmte Anzahl von Taxpunkten zugeordnet. Diese Taxpunktzahl wird mit dem Taxpunktwert multipliziert und ergibt so den Preis der einzelnen Leistung.

Sozialversicherungsfällen

Bei Sozialversicherungsfällen unter Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungsgesetz (UVG/MVG/IVG) sowie unter Krankenversicherungsgesetz (KVG) sind sowohl Taxpunktzahl als auch Taxpunktwert (bildet einen Durchschnittswert ab) pro Leistung fix. Dieser Durchschnittswert trägt zwar den Besonderheiten des Einzelfalls nicht Rechnung, ist aber für den Versicherer einfacher zu handhaben.

Für Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungen gilt der revidierte Leistungskatalog (gültig ab dem 1. Januar 2018) und gegenwärtig ein Taxpunktwert von CHF 1.00. Dies gilt auch für Krankenkassen, welche UVG-Versicherer im Sinne des Gesetzes sind.

Für Krankenkassen ist für den Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) immer noch der alte Leistungskatalog und ein Taxpunktwert von CHF 3.10 gültig (sowie der alte Zahntechnikertarif zu CHF 5.55).

Privatpatienten

Bei Privatpatienten kann die Taxpunktzahl je nach Schwierigkeitsgrad innerhalb eines bestimmten Rahmens angepasst werden. Der Taxpunktwert ist nach unten frei, darf für die berechtigten Tarifnutzer nach oben aber nicht über CHF 1.70 liegen. Der Rahmentarif DENTOTAR® für Privatpatienten ermöglicht es, einerseits auf die besonderen Umstände beim Patienten (Dringlichkeit, Ansprüche an Komfort, Ästhetik) und anderseits auf die Gegebenheiten der Praxis (Infrastrukturkosten, Lohnaufwand usw.) Rücksicht zu nehmen.

Vom DENTOTAR® besteht ein Kurztexttarif (PDF), welcher auf der Website der SSO aufgeschaltet ist. Der Leistungskatalog in der ausführlichen Originalfassung kann auf www.mtk-ctm.ch eingesehen werden.

Zu beachten ist:

Das der Zahnarzttarif die zahntechnischen Arbeiten nicht enthält und diese Leistungen zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Der Zahnarzt erhält die Leistungsabrechnung des Zahntechnikers und übernimmt diese unverändert in Rechnungsstellung an den Patienten. Der Zahntechnikertarif ist unter www.mtk-ctm.ch einsehbar.